Winterdienst – Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.0 Leistungsverpflichtung
Die Firma Pyrit Bau- und Reinigungs GesmbH, im folgenden Pyrit GesmbH genannt, wird die im Vertrag angeführten, vom Auftraggeber überprüften Flächen nach Wahl des Auftraggebers, wie nachstehend beschrieben betreuen. Gehsteige werden in der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbreite geräumt. Wo dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, hat dies Pyrit GesmbH gegenüber der Behörde zu verantworten. Eine Preisreduktion ist nicht möglich.
1.1 Standardservice: Schneeräumung und Bestreuung in der Zeit vom 1. November bis 31. März in zumutbaren Ausmaß, wobei, höhere Gewalt ausgeschlossen, die Sicherheit des Verkehrs gewährleistet wird. Es wird zumindest die Reinigungsqualität garantiert, die der Straßenerhalter auf den angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen bietet. Ein Anspruch auf Schwarzräumung besteht nicht. Die zu betreuenden Flächen werden am Ende der Saison (Anfang April) von Streumaterial gereinigt.
1.2 Sonderdienste gegen Aufzahlung können auch nachträglich bestellt werden. Wenn der entsprechende Betrag gleichzeitig überwiesen wird, werden die Sonderdienste noch in der laufenden, andernfalls in der folgenden Saison durchgeführt. Mißverständnisse die durch unvollständiges Ausfüllen des Formulars entstehen, gehen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers.
1.21 Kontrolle bei Tauwetter einmal täglich an Tagen ohne natürlichen Niederschlag, wenn die Bildung von Dachlawinen, bzw. Vereisung möglich erscheint. Zum Hinweis auf Dachlawinen wird eine Dachlatte mit Hinweisschild aufgestellt.
1.22 Sofortdienst für alle Flächen, die zu einem variablen Zeitpunkt zwischen 6 und 22 Uhr gereinigt sein müssen. Z.B.: Betriebsflächen, steile Rampen usw. Arbeitsbeginn ist jeweils spätestens 3 Stunden nach Aufforderung. Für jeden durchgeführten Sofortdienst-Einsatz werden nach Saisonende zusätzlich zum vereinbarten Pauschalbetrag 3% des für den Standarddienst vereinbarten Entgeltes in Rechnung gestellt.
1.3 Ansammlung von Schnee und Eis, welche nicht unmittelbar auf den natürlichen Niederschlag zurückzuführen sind, müssen von Pyrit GesmbH nich mit einem besonderen Arbeitsgang entfernt werden. Dies gilt z.B. für Anhäufungen durch Dachlawinen, Straßenräumgeräte, Eisbildung durch ausfließendes Wasser und ähnliches. Mangels besonderer Vereinbarung werden solche Gefahrenstellen nur im Rahmen der durch die allgemeine Wetterlage erforderlichen Arbeiten entfernt. Ausgenommen von dieser Regelung sind Aufträge nach Punkt 1.21 . Ebenso unterbleibt die Reinigung wenn, wenn Verkehrsflächen z.B. durch abgestellte Fahrzeuge oder durch Überhänge nicht begehbar sind.
1.4 Pyrit GesmbH ist zur Beseitigung der Quellen, welche zur Ablagerung von Eis, Schnee oder sonstigen Verunreinigungen führen, nur kraft besonderer Verabredung verpflichtet. Dies gilt auch für Schneewächten oder Eisbildung auf Dächern.
1.5 Ein Abtransport von Schnee erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Schnee höher als 80cm aufzutrürmen; bei größeren Schneemengen wird die zu reinigende Fläche enstsprechend verringert.
1.6 Auf Arbeitsweise, Zeit und Ausführung der Reinigungsarbeiten hat der Auftraggeber, ausgenommen Bestellung nach Pkt. 1.22, keinen Einfluß.
2.0 ENTGELT
2.1 Liegt keine andere schriftliche Verinbarung vor gelten 10 Tage Zahlungsziel nach Rechnungslegung als vereinbart.
2.2 Das Entgelt wird durch den Baukostenindex (ÖSTZA)-Gesamtbaupreis wertgesichert. Das Entgelt je Räumungsperiode kann sich – ohne daß es einer Vertragskorrektur bedarf – bei kalkulatorischer Erfordernis in dem Maß ändern, in dem sich der auf der Auftragsbestätigung angegebenen Basisindex bis zum Monat Juni vor Beginn der jeweiligen Räumungsperiode verändert. Zuschläge und Nachlässe sind variabel – richten sich nach dem tatsächlichen Aufwand in den Vorjahren; Ihre Änderung bedingt keine Vertragskorrektur. Der Auftraggeber hat jedoch das Recht, den Vertrag – im Falle einer Erhöhung über das durch Index begrenzte Ausmaß – binnen 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu kündigen. Das jährliche Reinigungsentgelt wird dem Auftraggeber jeweils vor Saisonbeginn bekanntgegeben. Index-Erhöhungen zwischen Juni und März des Folgejahres können ab einer Höhe von 5% nachverrechnet werden.
2.3 Der Anspruch auf das Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingten anfallenden Arbeiten unabhängig. Er besteht auch dann in vollem Umfang, wenn die Reinigungsarbeiten aus Umständen unterbleiben müssen, auf welche Pyrit GesmbH keinen Einfluß hat (z.B. Straßenbauarbeiten, Reinigung durch Dritte, usw.).
2.4 Rechtsfolgen bei Zahlungsverzug: Der Auftraggeber trägt alle Mahn- und Inkassospesen, insbesondere die Kosten eines von Pyrit GesmbH beigezogenen Anwaltes, sowie Verzugszinsen in der Höhe von 12% p.a. Pyrit GesmbH ist ohne Entgeltminderung und vorheriger Mahnung von jeder Haftung und Arbeitsverpflichtung bis 5 Tage nach Zahlungseingang befreit. Sämtliche offene Raten werden sofort zur Zahlung fällig. Die Ratenzahlungsvereinbarung für die Folgejahre erlischt.
2.5 Bei einer Mehrheit von Hauseigentümern haften alle für Verpflichtungen aus diesem Vertrag zur ungeteilten Hand. Für den Fall, daß der Hausverwalter nicht Namen, Beruf und Anschrift der Hauseigentümer bei Vertragsabschluß bekannt gibt, haften er neben diesen als Bürge und Zahler.
3.0 HAFTUNG
3.1 Pyrit GesmbH haftet den Auftraggeber im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung.
3.2 Im Schadensfall wird primär eine eventuelle Haushaltpflichtversicherung zur Deckung zivilrechtlicher Schadensansrpüche herangezogen. Der Auftraggeber bevollmächtigt Pyrit GesmbH zu direkten Verhandlungen mit seinem Haftpflichtversicherer. Sekundär haftet Pyrit GesmbH bis zu einer Höhe von ATS 200.000,00 je Schadensereignis.
3.3 Keine Haftung besteht für Verkehrsbehinderungen, welche auf das Verhalten des Auftraggebers, eines Dritten (Straßenreinigungsgeräte, Verkehrsteilnehmer die ihre PKW ausschaufeln), Zufall oder höhere Gewalt (z.B. Zusammenbruch des Verkehrs – keine termingerechte Reinigung; extreme Schneemengen – keine Lagermöglichkeit am Straßenrand) zurückzuführen sind. Die Haftung ist inbesondere ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber oder Dritte von der bestreuten Fläche das Streumaterial entfernen, oder sie verunreinigen.
3.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Umstände, aus denen Pyrit GesmbH haftbar werden könnte (z.B. Körperverletzung von Passanten) und Beschädigungen, welche mit den Reinigungsarbeiten im Zusammenhang stehen, Pyrit GesmbH nach Bekanntwerden unverzüglich zu melden und bei der Feststellung des Sachverhaltes Pyrit GesmbH jede zumutbare Hilfe zu leisten.
4.0 DAUER DES VERTRAGSVERHÄLTNISSES
Das unterzeichnete Auftragsschreiben soll möglichst 30 Tage vor dem gewünschten Arbeitsbeginn bei Pyrit GesmbH einlangen. Der Haftungsbeginn wird dem Auftraggeber im Rahmen der Auftragsbestätigung bekanntgegeben.
4.1 Auf unbestimmte Zeit: Kündigung durch den Auftraggeber mittels eingeschriebenen Briefes für die jeweils folgende Saison bis 30. August.
4.2 Für die Mindestdauer von 5 Jahren (Treuerabatt): Nach Ablauf dieser Zeit, wenn keine neuerliche, mindestens 5jährige Bindung eingegangen wird, gelten die Bestimmungen nach Pkt. 4.1 sowie der unverminderte Jahrespauschalbetrag. Bei vorzeitiger Beendigung unabhängig von deren Grund – Kündigung entsprechend 4.1 – ist der in Anspruch genommene Rabatt nachzuzahlen.
4.3 Sonderdienste können für jede Saison gesondert bestellt oder storniert werden.
4.4 Beendigung durch den Auftragnehmer (z.B. wenn er die Wünsche des Auftraggebers nicht voll erfüllen kann) unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum 15. und 30. eines jeden Monats. Die Abrechnung erfolgt in diesem Fall nach den für die Vertragsdauer, aufgrund der durchschnittlichen Niederschläge, ermittelten Pauschalsätze.
4.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei der Veräußerung der Liegenschaft oder Veränderung in der Hausverwaltung, den neuen Verwalter bzw. Liegenschaftserwerber darauf aufmerksam zu machen, daß Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf ihn unverändert übergehen.
4.6 Falls Pyrit GesmbH in Ausnahmesituationen einer vorzeitigen Vertragslösung zustimmt, sind vom Auftraggeber alle getätigten Aufwendungen sowie der entsprechende Verdienstentgang zu ersetzen.
4.7 Liegt keine andere Willensäußerung vor gilt Pkt. 4.1 als vereinbart.
5.0 INNENFLÄCHEN
5.1 Ein Anspruch auf Reinigung von Flächen, die zur Zeit des routinemäßigen Einsatzes verschlossen sind, besteht nicht, falls uns nicht zeitgerecht bei Standardservice zwei Schlüssel zugesandt wurden. Diese bleiben während der Vertragsdauer in Verwahrung von Pyrit GesmbH wenn der Auftraggeber eine Rückgabe am Ender der Saison nicht audrücklich verlangt. Bei Verlust eines Schlüssels wird nur der Ersatz im Wert des Einzelschlüssels geleistet.
5.2 Parkplätze können entsprechend den Wünschen des Auftraggebers – soweit es die zur Schneelagerung vorhandene Fläche zuläßt wie folgt betreut werden:
5.21 Nur Räumung der Zufahrtsstraßen zu den Parkflächen.
5.22 Räumung aller Flächen, die zur Zeit des routinemäßigen Einsatzes maschinell geräumt werden können; sowie gesonderte Anfahrt zu einem vomAuftraggeber bestimmten Zeitpunkt und Reinigung der freien Restflächen.
5.23 Räumung wie Pkt. 5.22 jedoch mit händischer Räumung zwischen den Autos.
6.0 REKLAMATIONEN
können zielführend erledigt werden, wenn sie konkrete Angaben über Ort und Art des Mangels enthalten und 5 bis 7 Stunden – jedoch spätestens 4 Tage – nach Niederschlagsende erfolgen. Die durch unberechtigte Reklamationen entstandenen Kosten sind vom Beschwerdeführer zu tragen. Verunreinigungen der Gehsteige durch Straßenräumgeräte sind direkt den zuständigen Stellen zu melden.
7.0 SCHADENERSATZ
Für Schäden an Gebäudeteilen oder Außenanlagen wird von Pyrit GesmbH wie folgt geleistet:
7.1 wenn die Ansprüche binnen 8 Tagen nach Erkennbarkeit des Schadens schriftlich erhoben werden.
7.2 nur bis zur Höhe des liegenschaftsbezogenen Jahresumsatzes, wenn die händische Arbeitsausführung nicht vereinbart und bezahlt wurde.
7.3 wenn Grünanlagen, sowie deren Einfassungen bei Schneelage eindeutig ersichtlich waren und keine Frostaufbrüche vorliegen.
7.4 wenn Pyrit GesmbH das Recht erhält, durch Ihre Tätigkeiten entstandene Schäden durch eigenes Personal oder Vertragsfirmen beheben zu lassen. Durch Ausbesserungen enstandene geringfügige Farbabweichungen sind zu tolerieren.
8.0 GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
8.1 Sonderwünsche und damit verbundene Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verursachen Mehrkosten, die im Sinne aller Kunden vom Verursacher zu tragen sind. Zusätzliche mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
8.2 Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden nach Bekanntgabe an den Auftraggeber rechtswirksam, wenn dieser nicht innerhalb von einem Monat einspruch erhebt.
9.0 GERICHTSSTAND
Für Auftraggeber, die im Sinne des KSG Unternehmer sind, wird das sachlich zuständige Gericht in Wien als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.